Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma
Stempel & Schilder
RUDOLF SCHMORRDE GmbH & Co. KG
Geschäftsführer:
Reinhart Keßner, Meister des Flexografenhandwerks
Marcus Keßner, Meister des Flexografenhandwerks
PSF 1352, D-02703 Löbau
Sachsenstraße 1, 02708 Löbau
Stand 01.01.2024
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer - AN) übernommenen Aufgaben und geschlossenen Verträge sind das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden bereits jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und ihr Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers festgeschrieben. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Nebenabreden bestehen nicht.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Die Eigentums- und Urheberrechte an vom AN erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, etc. sowie deren Grundlagen sind zu wahren. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Unterlagen durch den Auftraggeber/Besteller unaufgefordert an den AN binnen einer Frist von 21 Werktagen zurückzugeben. Der AG verzichtet auf seine Urheber- und vergleichbare Rechte an uns überstellten Daten, Informationen und Unterlagen dahingehend, dass wir diese nach billigem Ermessen für eigene Präsentations- und Werbezwecke verwenden können.
2. Der AG hat dem AN alle für die Erbringung des Werkes/der Leistung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.
3. Alle Angebote sind für den AN nur 21 Werktage verbindlich.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung und bei ununterbrochener Leistungserbringung mit anschließender Übergabe.
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Abweichungen sind ebenfalls zulässig, wenn für den AN Mehraufwendungen aus Pflichtverletzungen des AG nach Ziffer II Pkt. 2 entstehen oder solche Aufwendungen trotz hinreichender Sorgfalt nicht erkennbar waren. Der AN kann von seinem Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen, wenn Leistungen erforderlich werden, die er nicht erbringen kann.
4. Die Preise gelten jeweils 1 Monat vom Zustandekommen des Vertrages an. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist gelten die dann gültigen Preise sowie die dann gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom AN zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von zwei Wochen nach der Verhandlungsaufforderung durch den AN nicht zu einer Vereinbarung mit dem AG kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Der AN behält sich vor, hierdurch entstandene Mehrkosten und Ausfälle dem AG in Rechnung zu stellen. Etwaige Kündigungsrechte wegen Preiserhöhung stehen dem AG ab einer Erhöhung um mehr als 5 % zu. Die Kündigung entbindet den AG nicht von seiner Zahlungs- sowie Ersatzpflicht der Aufwendungen gegenüber dem AN.
5. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet und erhoben.
6. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftsadresse des AN zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Nachnahme und sonstige Versandkosten nicht ein.
IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt, soweit nichts anderes vereinbart, Fälligkeit rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Vorauszahlungen kann der AN nach billigem Ermessen fordern.
2. Die Zahlungen sind in bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher EURO.
3. Tagelohn- und Reparaturarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte, Schecks oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom AN gesetzten Nachfrist ist er berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Forderungen zu.
6 .Dem AN steht das Recht auf Abtretung seiner Forderungen an Dritte vor.
7. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der AG ist zum Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens berechtigt.
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht schriftlich vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gem. Ziffer II Pkt. 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Arbeitsbeginn gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Eine Verpflichtung zur Auftragserfüllung ist aus der Auftragserteilung an den AN nicht ableitbar.
2. Gerät der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der AN haftet nicht für Vermögens- und Folgeschäden.
3. Gerät der AN in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus. Eine Ersatzpflicht des AN für Folge- und Vermögensschäden wird ausgeschlossen. Eine Haftung aus Gründen höherer Gewalt wird ausgeschlossen.
4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, oder schafft er nicht unverzüglich auf Verlangen des AN Abhilfe, so kann der AN bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem AG eine Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kündigen werde.
5. Der AN ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Aufträge an Dritte zu geben.
6. Dem AN obliegt die freie Wahl in der Art und Weise sowie des Aufwandes des Versandes zu Lasten des AG.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der AN behält sich das Eigentums- und das Verfügungsrecht an den Liefer- und Leistungsgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch den AN liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Soweit der AG Vollkaufmann ist, liegt in der Zurücknahme der Kaufsache durch den AN kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung nach billigem Ermessen befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener Verwertungskosten - abzurechnen. Soweit ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, erweitert sich der Eigentumsvorbehalt dergestalt, dass der AN sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vorbehält; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Bis zur Erfüllung, sämtlicher uns gegen den AG zustehenden Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist eine Veräußerung der vom AN gelieferten bzw. in seinem Miteigentum stehenden Ware untersagt, es sei denn, dass der AG die gelieferten Gegenstände zum Zweckder Weiterveräußerung erwirbt. Die Veräußerungsbefugnis erlischt in jedem Falle mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Einleitung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung, Aufforderung zur Abgabe eidesstattlichen Versicherung, Vorlage eines vollstreckbaren Titels, Beantragung eines Konkursverfahren oder Aufgabe des Unternehmens. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in das Vermögen des AG hat uns der AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den dem AN entstandenen Aufwand selbstschuldnerisch.
3. Für den Falle einer - auch unerlaubten - Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der AG die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderung in Höhe des Wertes der vom AN gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den diese Abtretung annehmenden AN ab.
4. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes oder Gebäudes geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, zur Duldung der Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgeführt werden kann, ohne den Versuch der Einrede oder des Widerspruchs und zur Rückübertragung des Eigentums an diesen Gegenständen. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN oder ist die Demontage dem AN nicht zuzumuten oder würde diese den Baukörper wesentlich beeinträchtigen, so ist der AG dem AN zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
5. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN zuzüglich 10 % Sicherheit an den AN.
6. Urheberrechte gehen nicht in das Eigentum des AG über. Herstellerhinweise des AN sind in angemessener Form möglich.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Geschäftsadresse" vereinbart.
2. Sofern der AG es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des AG abgedeckt. Soweit der Transport durch den AN vorgenommen wird, ist seine Haftung für die am Transport beteiligten Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3. Der AN trägt die Gefahr für die Funktion und den Betrieb der vereinbarten Leistung bis zur Übergabe. Wird jedoch der Gegenstand der Lieferung oder Leistung vor der Übergabe durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt, in Ihrer Funktionsweise beeinträchtigt oder zerstört, so hat der AN Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der AG mit der Übernahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Die Nutzung oder Inbetriebnahme des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung oder von Teilen durch den AG kommt der Abnahme gleich. Die Übergabe ist mit der Aufgabe zum Versand durch den AN bewirkt.
4. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der AN als Mindestschaden 80 % der Auftragssumme verlangen. Der AG ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Mängelrügen des AG berechtigen nicht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Lizenz-/Geschäftsbedingungen der Hersteller. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des AG - gleich aus welchen Gründen - ausgeschlossen. Der AN haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Bei Wegfall des Garantiegebers tritt der AN gegenüber dem AG nicht an die Stelle des Garantiegebers.
Der AN gewährleistet, dass die von ihm erstellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Materialfehlern sind und unter normalen Betriebsbedingungen erwartungsgemäß einzusetzen sind. Der AN gewährleistet eine Ersatzlieferung innerhalb von 1 Monat ab Zugang der Beanstandung sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber das mängelbehaftete Material zusammen mit einer Kopie der Originalrechnung an den AN zurücksendet. Die Nachbesserung geht der Ersatzbeschaffung vor. Abweichungen in der geschmacklichen Ausfertigung oder geringfügige Abweichungen von etwaigen Vorlagen sind kein Grund zur Nachbesserung. Der AN übernimmt keine Garantie, dass die Leistungsmerkmale des jeweiligen Erzeugnisses individuellen Ansprüchen entsprechen. Die Frist zur Beanstandung nicht versteckter Mängel beträgt sechs Tage ab Übergabe an den AG.
2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich dem BGB.
Soweit ein vom AN zu verantwortender Mangel vorliegt, ist er berechtigt, bis zu zwei mal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, jedoch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsfreizeichnung gilt jedoch, wenn eine Eigenschaftszusicherung gemäß § 459 (2) BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
4. Darüber hinaus ist jede Haftung des AN für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der AN, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Ansprüche des AG aus unerlaubter Handlung sind ebenfalls auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN beschränkt. Die Gewährleistung des AN für Gegenstände der Veredelung oder Weiterverarbeitung wird ausgeschlossen, es sei denn, der AN habe diese vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt.
5. Farbabweichungen gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
6. Nach Eingriffen am Vertrags-/Liefergegenstand, die nicht durch den AN oder von ihm Beauftragter erfolgen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche am betreffenden Vertrags-/Liefergegenstand.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN.
X. Datenschutzklausel
Der AG ist mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Informationen und Daten zum Zwecke ordnungsgemäßer Auftragsabwicklung und zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung einverstanden. Eine Verpflichtung zur Datenhaltung durch den AN ergibt sich daraus nicht.
Die Informationen zum Datenschutz nach § 13 und 14 DSGVO können Sie unter
www.schmorrde.de/Datenschutzinformation nachlesen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung derselben der unwirksamen oder nicht mehr wirksamen Bestimmung am nächsten kommt.